Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Arbeitsgerichten
BGH, Beschluß vom 26.07.2001 - Aktenzeichen X ARZ 69/01
DRsp Nr. 2001/12357
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Arbeitsgerichten
»a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2GVG an ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bindend, wenn er in Rechtskraft erwächst.»