BGH - Beschluß vom 26.07.2001
X ARZ 69/01
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 351
NJW 2001, 3631
ZIP 2001, 2019
Vorinstanzen:
AG München,

Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Arbeitsgerichten

BGH, Beschluß vom 26.07.2001 - Aktenzeichen X ARZ 69/01

DRsp Nr. 2001/12357

Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Arbeitsgerichten

»a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird. b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bindend, wenn er in Rechtskraft erwächst.»

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe: