LAG Köln - Urteil vom 31.08.2007
11 Sa 562/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 ; AGG § 1 § 2 Abs. 2 Satz 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 § 10 Satz 3 Nr. 4 ; BetrAVG § 1 b ; SGB VI § 41 Satz 2 ; EG-Richtlinie 2000/78 (Gleichbehandlung) Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; TV-L Betriebrente § 1 Abs. 1 Satz 2 ; TV VBL-Ablösung Cockpit § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5489/06

Negative Anwendungsvoraussetzung in ablösender tariflicher Versorgungsordnung - wirksamer Ausschluss der Verbesserung gegenüber Versorgungsempfängern und älteren Beschäftigten

LAG Köln, Urteil vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 562/07

DRsp Nr. 2008/5310

Negative Anwendungsvoraussetzung in ablösender tariflicher Versorgungsordnung - wirksamer Ausschluss der Verbesserung gegenüber Versorgungsempfängern und älteren Beschäftigten

»1. In einer sog. ablösenden tariflichen Versorgungsordnung, die für die betreffenden Personen gegenüber der bisherigen Versorgungsordnung günstigere Versorgungsleistungen vorsieht, können die Tarifvertragsparteien - je nach den Umständen des Einzelfalls - wirksam vereinbaren, dass diese keine Anwendung auf (ehemalige) Mitarbeiter des Arbeitgebers findet, die zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt entweder bereits Versorgungsempfänger sind oder das 63. Lebensjahr vollendet haben.