LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1995
8 Sa 1894/94
Normen:
BAT § 11 ; LBG NW § 68 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 11.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1593/94

Nebentätigkeitsgenehmigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1894/94

DRsp Nr. 2002/2604

Nebentätigkeitsgenehmigung

»Gemäß § 11 BAT i.V.m. § 68 Abs. 1 Nummer 3 LBG NW kann einem Angestellten die Nebentätigkeitsgenehmigung nicht deshalb verweigert werden, weil "eine gewerbliche Tätigkeit durch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des sicheren Arbeitsplatzes und des garantierten Einkommens auf Unverständnis stößt.«

Normenkette:

BAT § 11 ; LBG NW § 68 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der beklagten Stadt als Hausmeister beim Amt 41 (Kulturamt) in der Fabrik H. tätig. Dort führt die beklagte Stadt Theaterstücke und andere kulturelle Veranstaltungen durch.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Mit Schreiben vom 28.02.1994 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Musikvermittler sowie als Veranstalter von Licht- und Tontechnikseminaren. Dieser Antrag wurde von der beklagten Stadt mit Schreiben vom 10.05.1994 (Bl. 6. d. A.) abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung: