BAT § 11 Satz 1; BMT-G II § 11; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 469
BB 1996, 272
NZA 1996, 723
ZTR 1995, 550
Nebentätigkeit: Verweigerung der Zustimmung
LAG Hamm, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 2267/94
DRsp Nr. 2001/4101
Nebentätigkeit: Verweigerung der Zustimmung
Da in § 11 BMT-G II nicht wie in § 11 Satz 1 BAT für die Nebentätigkeiten des Angestellten aufgenommen ist, dass für die Nebentätigkeiten des Arbeiters ebenfalls die für die Beamten des öffentlichen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden, kann auch der öffentliche Arbeitgeber gegenüber den von ihm beschäftigten Arbeitern seine nach § 11 BMT-G II generell erforderliche vorherige Zustimmung zur Aufnahme von entgeltlichen Nebentätigkeiten nur aus den Gründen berechtigt verweigern, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den privaten Arbeitgebern zugestanden werden.
Normenkette:
BAT § 11 Satz 1; BMT-G II § 11; KSchG § 1 Abs. 2 ;