Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die am 27.11.1957 geborene, geschiedene, zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages aus Januar 2003 in der Zeit vom 13.01.2003 bis zum 31.12.2005 als Zeitangestellte bei der Arbeitsagentur B1xxxxxxx beschäftigt.
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