LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2007
17 Sa 1187/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 ; TVÜ-BA § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 8 Satz 6 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1138/06

Nachzahlungsanspruch einer befristet Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit - gleichheitswidrige Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des einschlägigen Tarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1187/06

DRsp Nr. 2007/9690

Nachzahlungsanspruch einer befristet Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit - gleichheitswidrige Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des einschlägigen Tarifvertrages

»Eine befristet Beschäftigte, mit dem 31.12.2005 ausgeschiedene Angestellte der Bundesagentur für Arbeit kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Nachzahlungsanspruch aus § 4 Abs. 8 Satz 6 TVÜ-BA beanspruchen. Die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des TVÜ-BA in § 1 Abs. 1 verletzt das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 I GG

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 ; TVÜ-BA § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 8 Satz 6 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die am 27.11.1957 geborene, geschiedene, zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages aus Januar 2003 in der Zeit vom 13.01.2003 bis zum 31.12.2005 als Zeitangestellte bei der Arbeitsagentur B1xxxxxxx beschäftigt.