Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 - 6 K 811/07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst Studienrätin (A 13), ab 01.05.2006 Oberstudienrätin (A 14). In den genannten Schuljahren war sie mit einem Deputat von 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt.
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