VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.09.2009
4 S 2816/07
Normen:
LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; BBesG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 43
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 811/07

Nachzahlung von Besoldung für zurückliegende Schuljahre bei späterer Nachholung des gebotenen Mitbestimmungsverfahrens zur Erhöhung des Regelstundenmaßes an eine teilzeitbeschäftigte Lehrkaft

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 4 S 2816/07

DRsp Nr. 2009/22344

Nachzahlung von Besoldung für zurückliegende Schuljahre bei späterer Nachholung des gebotenen Mitbestimmungsverfahrens zur Erhöhung des Regelstundenmaßes an eine teilzeitbeschäftigte Lehrkaft

Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkaft hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von Besoldung für zurückliegende Schuljahre, wenn bei der Erhöhung des nach § 6 Abs. 1 BBesG zugrunde zu legenden Regelstundenmaßes (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg") das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG gebotene Mitbestimmungsverfahren zunächst unterlassen, dann aber mit Wirkung auch für die Vergangenheit nachgeholt worden ist.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 - 6 K 811/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; BBesG § 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst Studienrätin (A 13), ab 01.05.2006 Oberstudienrätin (A 14). In den genannten Schuljahren war sie mit einem Deputat von 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt.