ArbG Hildesheim, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 87/18
Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen mit mitbestimmungspflichtigen AngelegenheitenMerkmale einer teilmitbestimmten BetriebsvereinbarungNachwirkung von teilmitbestimmten BetriebsvereinbarungenVereinbarung der Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und BetriebsratAuslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen
LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 433/19
DRsp Nr. 2020/6595
Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen mit mitbestimmungspflichtigen AngelegenheitenMerkmale einer teilmitbestimmten BetriebsvereinbarungNachwirkung von teilmitbestimmten BetriebsvereinbarungenVereinbarung der Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und BetriebsratAuslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen
Zur Auslegung einer Nachwirkungsklausel in einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung nach Kündigung der Betriebsvereinbarung mit dem Zweck, die Leistung vollständig einzustellen (Einzelfall).
1. Nach § 77 Abs. 6BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG gehört.2. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser ohne eine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung erbringt, sind regelmäßig teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.
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