LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2020
3 Sa 433/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 11
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 87/18

Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen mit mitbestimmungspflichtigen AngelegenheitenMerkmale einer teilmitbestimmten BetriebsvereinbarungNachwirkung von teilmitbestimmten BetriebsvereinbarungenVereinbarung der Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und BetriebsratAuslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 433/19

DRsp Nr. 2020/6595

Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen mit mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Merkmale einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung Nachwirkung von teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen Vereinbarung der Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen

Zur Auslegung einer Nachwirkungsklausel in einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung nach Kündigung der Betriebsvereinbarung mit dem Zweck, die Leistung vollständig einzustellen (Einzelfall).

1. Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehört. 2. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser ohne eine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung erbringt, sind regelmäßig teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.