LAG Köln - Urteil vom 27.08.2010
10 Sa 500/10
Normen:
BAT Anlage 1 a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I Protokollnotiz Nr. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 5 Abs. 2 S. 3; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2295/09

Nachwirkung von BAT Anlage 1 a Teil II Abschnitt N auch nach Einführung des TVöD zum 01.10.2005

LAG Köln, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 500/10

DRsp Nr. 2010/22522

Nachwirkung von BAT Anlage 1 a Teil II Abschnitt N auch nach Einführung des TVöD zum 01.10.2005

Zur Frage der Ablösung der nachwirkenden Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschn. N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT durch den TVöD.

Auch durch die Einführung des TVöD zum 01.10.2005 ist keine Ablösung des Abschnitts N erfolgt, da die Funktionszulagen nach den weitergeltenden Eingruppierungsvorschriften wie dem nachwirkenden Abschnitt N Unterabschnitt I zur Anlage 1 a BAT nicht in das Vergleichsentgelt nach TVöD einfließen. Hier ist § 5 Abs. 2 S. 3 TVöD nicht anzuwenden, sodass die Funktionszulagen weiter gezahlt werden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2010 - 4 Ca 2295/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT Anlage 1 a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I Protokollnotiz Nr. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 5 Abs. 2 S. 3; TVG § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ungekürzt eine Funktionszulage für den Schreibdienst fortzuzahlen.