1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2010 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ungekürzt eine Funktionszulage für den Schreibdienst fortzuzahlen.
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