LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2009
11 Sa 1504/08
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 313 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 724
BB 2009, 2037
LAGE § 611 BGB 2002 Zielvereinbarung Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7771/07

Nachwirkung einer Zielvereinbarung kraft ausdrücklicher Vereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1504/08

DRsp Nr. 2009/14526

Nachwirkung einer Zielvereinbarung kraft ausdrücklicher Vereinbarung

Ist in der für ein Kalenderjahr von den Parteien getroffenen Zielvereinbarung deren Nachwirkung für den Fall des Nichtzustandeskommens einer Folgevereinbarung vorgesehen, ist jeglicher Entlastungsnachweis des Arbeitgebers, er habe den Nichtabschluss einer neuen Zielvereinbarung nicht zu vertreten, entbehrlich.

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Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2008 - 4 Ca 7771/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 313 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf variable Arbeitsvergütung.

Der Kläger war vom 01.02.2003 bis zum 31.05.2007 bei der Beklagten als Projektleiter C. Projekt E-Plus beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Anstellungsvertrag vom 06.01.2003 zugrunde. In Art. 3 "Vergütung" unter lit. a) heißt es:

"Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von 61.350,-- € brutto. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

75,79 % Jahresfestgehalt = 46.500,-- € brutto. Die Auszahlung erfolgt in 12 monatlich gleichen Beträgen in Höhe von monatlich 3.875,-- € brutto.