LAG Hamm - Urteil vom 31.03.2016
17 Sa 1619/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6;
Fundstellen:
DB 2016, 1763
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 643/15

Nachwirkung einer vom Betriebsrat gekündigten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung und Einführung eines flexiblen ArbeitszeitmodellsVerteilung der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage

LAG Hamm, Urteil vom 31.03.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 1619/15

DRsp Nr. 2016/9409

Nachwirkung einer vom Betriebsrat gekündigten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung und Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells Verteilung der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage

Zur Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung durch Führung von Arbeitszeitkonten in einem Betrieb, der nach Kündigung der Betriebsvereinbarung durch den einköpfigen Betriebsrat betriebsratslos geworden ist. Die klagenden Arbeitnehmer lehnen eine Nachwirkung ab, während der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung weiterhin anwendet.

1. Haben die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag lediglich die wöchentliche, nicht jedoch die arbeitstägliche Arbeitszeit vertraglich festgelegt, so lässt sich hieraus kein Anspruch auf eine tägliche Mindestarbeitszeit herleiten.