LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.09.2010
8 TaBV 19/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 34/09

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes; Mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze bei Einstellung der gekündigten Weihnachtsgeldzahlung durch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 8 TaBV 19/10

DRsp Nr. 2011/6544

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes; Mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze bei Einstellung der gekündigten Weihnachtsgeldzahlung durch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin

1. Grundsätzlich wirken freiwillige Betriebsvereinbarungen nach erfolgter Kündigung nicht nach; das gilt in der Regel auch für teilmitbestimmte Betriebsvereinbarungen über freiwillige Leistungen, bei denen der Betriebsrat nur hinsichtlich des Leistungsplans mitzubestimmen hat. 2. Soll durch die Kündigung die (freiwillige) Leistung nicht völlig zum Erlöschen gebracht werden sondern dient die Kündigung dem Zweck, eine Änderung des Verteilungsplans herbeizuführen, wirkt die Betriebsvereinbarung nach.