Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung sowie über einen hilfsweise gestellten Antrag gerichtet auf eine Feststellung, dass eine Betriebsvereinbarung nachwirkt.
Die Beteiligte Ziff. 2 ist der Landesverband der Gewerkschaft X. Die Beteiligten Ziff. 4 bis 7 sind regionale Gliederungen der Gewerkschaft X; diese Gliederungen vertreten die Gewerkschaft X in ihrem Bereich. Die S. P. V. GmbH, Beteiligte Ziff. 3, ist der Fachverlag der Gewerkschaft X. Die Beteiligten Ziff. 2 bis 7 bilden einen Gemeinschaftsbetrieb (sie werden fortan auch als "Arbeitgeberinnen" bezeichnet). Der Beteiligte Ziff. 1 ist der dort gewählte fünfköpfige Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat). Für die Arbeitgeberinnen gilt die Konzernbetriebsvereinbarung über die allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten in Gliederungen der Gewerkschaft X (AAB), die mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist (Anl. 1, Bl. 107 ff. der erstinstanzlichen Akte). Diese lautet auszugsweise:
"§ 5 Eingruppierung, Vergütung
1. 2. 1. 2. 3.
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