LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.11.2007
6 Sa 117/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 5 ; BGB § 140 § 314 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1061 b/06

Nachwirkung des Verbandstarifvertrages bei Austritt aus Arbeitgeberverband und Außerkrafttreten speziellerer Tarifverträge

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 117/07

DRsp Nr. 2008/18591

Nachwirkung des Verbandstarifvertrages bei Austritt aus Arbeitgeberverband und Außerkrafttreten speziellerer Tarifverträge

1. Eine Tarifkonkurrenz ist gegeben, wenn mehrere Tarifverträge auf dasselbe Arbeitsverhältnis Anwendung finden und beide Arbeitsvertragsparteien an mehrere Tarifverträge gebunden sind; bei Konkurrenz mehrerer Tarifverträge geht grundsätzlich der Firmentarifvertrag als der speziellere dem Verbandstarifvertrag vor, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin an den Verbandstarifvertrag als Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist oder ob der Verbandstarifvertrag gemäß § 3 Abs. 3 TVG weiter gilt.2. Nach Außerkrafttreten der speziellen Tarifregelungen gelten wieder die bis zu diesem Zeitpunkt verdrängten Tarifverträge, denn durch die zwischenzeitliche Geltung anderer (konkurrierender) Tarifverträge wird eine Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG infolge Austritts aus dem Arbeitgeberverband nicht beseitigt; durch die Lösung der Tarifkonkurrenz wird nur geklärt, welcher von mehreren Tarifverträgen, an die die Arbeitsvertragsparteien gebunden sind, den Vorrang genießt, so dass durch den vorrangigen Tarifvertrag der oder die anderen Tarifverträge nicht aufgehoben, unwirksam oder abgelöst werden.