LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2007
4 Sa 486/06
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 231/06

Nachwirkender Kündigungsschutz für stellvertretenden Wahlvorstand - unsubstantiierter Einwand des fehlenden Vertretungsfalls - unsubstantiierte Darlegungen zur Stilllegung einer Betriebsabteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 486/06

DRsp Nr. 2007/14494

Nachwirkender Kündigungsschutz für stellvertretenden Wahlvorstand - unsubstantiierter Einwand des fehlenden Vertretungsfalls - unsubstantiierte Darlegungen zur Stilllegung einer Betriebsabteilung

1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr häufig urlaubsbedingt nicht an der Arbeitsstelle aufhalten; dem kann die Arbeitgeberin durch Vorlage von Urlaubslisten substantiiert entgegentreten.2. Das Bestreben der Arbeitgeberin, durch Sachvortrag immer kleinere organisatorische Einheiten zu begründen und damit den Begriff der Betriebsabteilung zu "atomisieren", führt ohne Darlegung eines eigenen Betriebszwecks rechtlich nicht zu dem Ergebnis, dass eine Betriebsabteilung stillgelegt worden ist.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch ordentliche fristgerechte Arbeitnehmerkündigung beendet worden ist.

Der Kläger ist am 03.07.1953 geboren. Er ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit 01.08.1968 bei der Beklagten tätig. Sein letztes monatliches Bruttogehalt belief sich auf 2.212,78 EUR.