LAG Köln - Urteil vom 11.09.2009
4 Sa 579/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10; NachwG § 3 S. 1; NachwG § 3 S. 2; NachwG § 4; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) § 9 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 130
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2062/08

Nachweispflicht der Arbeitgeberin bei Änderung des Tarifvertrages; Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Schadensersatzanspruch wegen Forderungsverfall aufgrund fehlender Nachweise durch Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 579/09

DRsp Nr. 2009/26424

Nachweispflicht der Arbeitgeberin bei Änderung des Tarifvertrages; Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Schadensersatzanspruch wegen Forderungsverfall aufgrund fehlender Nachweise durch Arbeitgeberin

1. Eine Änderung eines Tarifvertrages i. S. d. § 3 S. 2 NachwG liegt auch dann vor, wenn ein Manteltarifvertrag ohne zeitliche Unterbrechung von einem weiteren Manteltarifvertrag abgelöst wird, der denselben räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich hat (entgegen LAG Hamm v. 8.10.2007 - 8 Sa 943/07). 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Arbeitnehmers, ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz sei kausal dafür gewesen, dass er eine tarifliche Verfallfrist versäumt habe.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2008 - 17 Ca 2062/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10; NachwG § 3 S. 1; NachwG § 3 S. 2; NachwG § 4; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) § 9 Nr. 2;

Tatbestand: