Die Parteien streiten um Tantiemeansprüche und Erstattung von Umzugskosten.
Der Kläger war vom 1. März 1999 bis zum 30. September 2000 als leitender Angestellter bei der Beklagten tätig. Diese ist das Führungsunternehmen der Unternehmensgruppe, die zu den größten Fleischhandelsunternehmen der Bundesrepublik Deutschland zählt. Ein schriftlicher Vertrag bestand zwischen den Parteien nicht. In der Akte befindet sich nur ein nicht unterschriebener Vertragsentwurf, auf dessen Inhalt (Bl. 6-11 d.A.) Bezug genommen wird. Die darin enthaltenen handschriftlichen Eintragungen stammen vom Kläger.
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