Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten in dem Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit eines Teilspruchs einer Einigungsstelle.
Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.12.2009 festgestellt hatte, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17.12.2008 unwirksam ist, hat das Arbeitsgericht unter dem 12.01.2010 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen auf 8.000,00 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
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