LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.07.2010
2 Ta 393/10
Normen:
RVG § 33 Abs.1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 4; ZPO § 233;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 658
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 146/09

Nachweis der Zustellung durch anwaltliches Empfangsbekenntnis; unzulässige Streitwertbeschwerde bei verspäteter Einlegung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 393/10

DRsp Nr. 2010/16949

Nachweis der Zustellung durch anwaltliches Empfangsbekenntnis; unzulässige Streitwertbeschwerde bei verspäteter Einlegung

1. Hat ein Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß mit Datum unterzeichnet, ist die Beweiswirkung der Zustellung gem. § 174 ZPO erbracht. 2. Der Gegenbeweis setzt voraus, dass die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein konnten; eine "anwaltliche Versicherung" reicht insoweit nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs.1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 4; ZPO § 233;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in dem Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit eines Teilspruchs einer Einigungsstelle.

Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.12.2009 festgestellt hatte, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17.12.2008 unwirksam ist, hat das Arbeitsgericht unter dem 12.01.2010 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen auf 8.000,00 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).