VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.03.2022
12 S 1628/20
Normen:
AFBG a.F. § 9a Abs. 1 S. 4-5; AFBG a.F. § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2784/19

Nachweis der Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden als regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme; Rückforderung von bewilligten Förderleistungen für eine Weiterbildung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt an der IHK

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 12 S 1628/20

DRsp Nr. 2022/4853

Nachweis der Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden als regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme; Rückforderung von bewilligten Förderleistungen für eine Weiterbildung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt an der IHK

Voraussetzung für die Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme und nicht der Prüfungserfolg (ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 01.12.2021 - 2 A 305/20 -, juris). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz keine allgemeine Härtefallregelung enthält, nach der im Falle des Bestehens der für den beruflichen Aufstieg notwendigen Prüfung trotz Nichterfüllung der Teilnahmequote von 70 % nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG a.F. eine Rückforderung nach § 16 AFBG a.F. unterbleibt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. März 2020 - 1 K 2784/19 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AFBG a.F. § 9a Abs. 1 S. 4-5; AFBG a.F. § 16 Abs. 2;

Gründe