LAG Hamm - Urteil vom 05.08.2011
10 Sa 345/11
Normen:
BGB § 368; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4857/10

Nachweis der Spesenzahlung durch Quittung

LAG Hamm, Urteil vom 05.08.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 345/11

DRsp Nr. 2011/21148

Nachweis der Spesenzahlung durch Quittung

1. Aufgrund einer Quittung lässt sich regelmäßig schlussfolgern, dass die Schuldnerin geleistet hat. 2. Die Quittung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch Gegenbeweis entkräftet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.01.2011 – 7 Ca 4857/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 368; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger restliche Spesenansprüche geltend.

Der am 15.10.1966 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten war er im Zeitraum vom 08.04.2010 bis zum 05.07.2010 als Kraftfahrer beschäftigt. Zwischen den Parteien waren die Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.800,00 € sowie die Zahlung von Spesen vereinbart.

Mit Schreiben vom 14.06.2010 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 05.07.2010.

Am 14.05.2010 hatte die Beklagte an den Kläger Spesen in Höhe von 486,00 € gezahlt (Bl. 15 d. A.).

Mit Schreiben vom 30.08.2010 (Bl. 5 d. A.) machte der Kläger die Zahlung von restlichen Spesen in Höhe von 1.726,00 € abzüglich gezahlter 486,00 € =

1.240,00 € geltend.