Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.01.2011 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger restliche Spesenansprüche geltend.
Der am 15.10.1966 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten war er im Zeitraum vom 08.04.2010 bis zum 05.07.2010 als Kraftfahrer beschäftigt. Zwischen den Parteien waren die Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.800,00 € sowie die Zahlung von Spesen vereinbart.
Mit Schreiben vom 14.06.2010 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 05.07.2010.
Am 14.05.2010 hatte die Beklagte an den Kläger Spesen in Höhe von 486,00 € gezahlt (Bl. 15 d. A.).
Mit Schreiben vom 30.08.2010 (Bl. 5 d. A.) machte der Kläger die Zahlung von restlichen Spesen in Höhe von 1.726,00 € abzüglich gezahlter 486,00 € =
1.240,00 € geltend.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|