LAG Köln - Urteil vom 17.03.2011
6 Sa 1413/10
Normen:
HGB § 74 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1615/10

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Arbeitsunfähigkeit; Arbeitnehmerklage bei fehlendem Verzicht der Arbeitgeberin auf Karenzentschädigung

LAG Köln, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1413/10

DRsp Nr. 2011/10080

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Arbeitsunfähigkeit; Arbeitnehmerklage bei fehlendem Verzicht der Arbeitgeberin auf Karenzentschädigung

An der Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung ändert sich nichts, wenn der Arbeitnehmer subjektiv, etwa infolge längerer Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage ist, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 1615/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 5 des Arbeitsvertrages vom 19.12.1995 (Kopie Bl. 4 ff. d. A.). Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Prozessvergleich vom 08.07.2009 (Kopie Bl. 14 f. d. A.) zum 31.03.2010. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.