LAG Nürnberg - Urteil vom 14.07.1994
5 Sa 391/94
Normen:
BGB §§ 162 242 ; HGB §§ 59 74 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil - 17.06.1994 - 1 Ga 2/94 C,

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 391/94

DRsp Nr. 2000/1940

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

»1. Die Aushändigung einer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthaltenden Vertragsurkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB setzt die Übergabe und Überlassung des Schriftstückes auf Dauer an den Arbeitnehmer voraus.2. Im Falle der Herstellung einer einzigen, von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde muß diese - oder im Falle der notariellen Beurkundung der Vereinbarung eine Ausfertigung - dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.3. Die Aushändigung der Urkunde über ein Wettbewerbsverbot muß im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsschluß geschehen. Bei einer späteren Aushändigung kann das Wettbewerbsverbot nur dann noch wirksam werden, wenn der Arbeitnehmer der nachträglichen Aushändigung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.«A. §§ 74 ff. HGB können auch dann - entsprechend - auf Arbeitnehmer angewendet werden, wenn diese keine Handlungsgehilfen sind.B. Ein Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer die das Verbot enthaltende Urkunde ausgehändigt worden ist.C. Beruft sich der Arbeitnehmer darauf, daß es an der Aushändigung der Urkunde fehlt, liegt darin weder ein Verstoß gegen § 162 BGB noch Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB).

Normenkette:

BGB §§ 162 242 ; HGB §§ 59 74 Abs. 1 ;

Tatbestand: