BAG - Urteil vom 13.10.2016
3 AZR 438/15
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 30d Abs. 3; BetrAVG (in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung, a.F.) § 18;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 30d Nr. 2
NZA 2017, 510
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 30/15
ArbG Kiel, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen ö.D. 1 Ca 1388 b/14

Nachversicherung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bis zum Stichtag 31. Dezember 1998Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit unverfallbarer Anwartschaft auf betriebliche AltersversorgungSonderregelung für den öffentlichen Dienst bei der Berechnung des maßgeblichen Entgelts zur Feststellung der unverfallbaren Anwartschaft

BAG, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 438/15

DRsp Nr. 2017/385

Nachversicherung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bis zum Stichtag 31. Dezember 1998 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit unverfallbarer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung Sonderregelung für den öffentlichen Dienst bei der Berechnung des maßgeblichen Entgelts zur Feststellung der unverfallbaren Anwartschaft

Orientierungssätze: 1. § 30d Abs. 3 BetrAVG enthält eine Übergangsregelung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bis zum 31. Dezember 1998 aufgrund von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 BetrAVG in der seinerzeit geltenden - für verfassungswidrig erklärten - Fassung des Betriebsrentengesetzes bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt eines Versorgungsfalls keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegenüber ihrem Arbeitgeber, sondern einen Anspruch auf Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung hatten. 2. Nach § 30d Abs. 3 BetrAVG haben diese Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf den Anteil des ohne dieses Ausscheiden erreichbaren Leistungsanspruchs, der dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen bei Erreichen der festen Altersgrenze entspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Versorgungsanwartschaft beim Ausscheiden gesetzlich unverfallbar war.