LAG Köln - Urteil vom 05.06.2020
10 Sa 708/19
Normen:
ArbZG § 2; BGB § 307; BGB § 310;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8603/18

Nachtzuschlag für Zeitungszusteller in Höhe von 25% des Bruttoarbeitsentgeltes angemessenKürzungsmöglichkeiten des Nachtzuschlages bei niedrigerer Belastung möglichEinmonatige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis als AGB-Regelung unwirksam

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 708/19

DRsp Nr. 2020/17914

Nachtzuschlag für Zeitungszusteller in Höhe von 25% des Bruttoarbeitsentgeltes angemessen Kürzungsmöglichkeiten des Nachtzuschlages bei niedrigerer Belastung möglich Einmonatige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis als AGB-Regelung unwirksam

1. Der Nachtzuschlag kann gekürzt werden, wenn die Belastung deutlich niedriger als im Durchschnitt ist. Dies ist bei Zeitungszustellern regelmäßig nicht der Fall. 2. Abweichungen nach unten bei der Höhe des Nachtzuschlages sind auch dann berechtigt, wenn die Nachtarbeit aus Gründen des Allgemeinwohls zwingend erforderlich ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2019 - 20 Ca 8603/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2; BGB § 307; BGB § 310;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die vom Kläger als Zeitungszusteller zu verrichtende Nachtarbeit im Zeitraum von Januar 2015 bis Juli 2017.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.11.2008 als Zeitungszusteller beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 20.10.2008.

2.