LAG Chemnitz - Urteil vom 09.05.2000
4 Ta 120/00
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Nachträgliche Zulassung; Kündigungsschutzklage - Vertreterverschulden - Verhältnis zwischen Prozessvertreter - der DGB Rechtsschutz GmbH - und der rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaften

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 4 Ta 120/00

DRsp Nr. 2002/15253

Nachträgliche Zulassung; Kündigungsschutzklage - Vertreterverschulden - Verhältnis zwischen Prozessvertreter - der DGB Rechtsschutz GmbH - und der rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaften

»1. Der Arbeitnehmer muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist im Sinne von § 5 KSchG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.2. Sofern im Hinblick auf die Bewilligung von Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einerseits und die Prozessführung vor den Arbeitsgerichten andererseits eine arbeitsteilig verabredete Organisation zwischen einer Einzelgewerkschaft und der DGB Rechtschutz GmbH besteht, kann sich letztere als Prozessvertreter nicht ohne weiteres dadurch entlasten, dass Mängel bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Sphäre der Einzelgewerkschaft aufgetreten sind.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um die Wirksamkeit zweier fristloser, jeweils hilfsweise ausgesprochener Kündigungen vom 10.12.1999, spätestens zugegangen am 19.12.1999, und vom 20.12.1999, zugegangen am gleichen Tage. Hinsichtlich der Erstkündigung war vorab über die Frage der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage zu entscheiden.