I.
Im Hauptverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung vom 28. März 2001 zum 31. August 2001 (Kopie Blatt 46/47 d.A.).
Die Beklagte behauptet, diese Kündigung sei der Klägerin am 29. März 2001 um 11 Uhr per Boten zugegangen. Die Klägerin bestreitet den Zugang und behauptet, ihre Bevollmächtigten hätten erst am 06. Juni 2001 über den Landeswohlfahrtsverband (Schreiben vom 05. Juni 2001, in Kopie Blatt 22 d.A.) von einem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 01. Juni 2001 erfahren, in dem von der Zuleitung der Kündigung vom 28. März 2002 per Boten die Rede sei (Kopie des Schreibens Blatt 23/24 d.A.).
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