LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2009
9 Sa 737/08
Normen:
Nato-ZusAbk § 56 Abs. 8 S. 2; KSchG § 4 Satz 1; KSchG § 5 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 145/08

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage eines Zivilangestellten der amerikanischen Streitkräfte bei fehlerhafter Bezeichnung der Beklagten; Berichtigung offensichtlich fehlerhafter Parteibezeichnung durch Rubrumsberichtigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 737/08

DRsp Nr. 2009/11335

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage eines Zivilangestellten der amerikanischen Streitkräfte bei fehlerhafter Bezeichnung der Beklagten; Berichtigung offensichtlich fehlerhafter Parteibezeichnung durch Rubrumsberichtigung

1. Eine Teilentscheidung zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage setzt die Feststellung voraus, dass die Klage verspätet ist. 3. Die Frist des § 4 KSchG wird auch dann gewahrt, wenn zwar die Bezeichnung der beklagten Partei unzutreffend ist, eine Auslegung der Klageschrift aber ergibt, dass sich die Klage von Anfang an gegen die Beklagte richtete und das Beklagtenrubrum von vornherein im Wege der Rubrumsberichtigung hätte klargestellt werden müssen.