LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.05.2015
4 Ta 19/15
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 130;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3034/14

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage einer arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin bei kurzer Restfrist

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 19/15

DRsp Nr. 2015/16042

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage einer arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin bei kurzer Restfrist

Ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist nicht stets schon dann begründet, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Ortsabwesenheit außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist das an seine Heimatadresse gerichtete Kündigungsschreiben vorfindet. Es kommt weiter darauf an, dass die Abwesenheit unverschuldet war. Dieses ist außer bei einem Urlaub i. d. Regel auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Fall. Eine Überlegungsfrist bei § 4 KSchG von einem Tag ist zu kurz.

Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 130;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Nebenverfahren nach § 5 KSchG über die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 06.06.2012, ergänzt durch die Vereinbarung vom 04.06.2014, bis zum 31.12.2014 als Teamassistentin zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von durchschnittlich 1.800,00 € beschäftigt.