Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.400,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Nebenverfahren nach § 5 KSchG über die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 06.06.2012, ergänzt durch die Vereinbarung vom 04.06.2014, bis zum 31.12.2014 als Teamassistentin zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von durchschnittlich 1.800,00 € beschäftigt.
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