LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2009
5 Sa 368/09
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 17 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 12576/08

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Verlust der Sendung auf dem Postweg; sorgfaltsgemäße Bestimmung anwaltlicher Wiedervorlagefrist von vier Wochen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 368/09

DRsp Nr. 2009/21973

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Verlust der Sendung auf dem Postweg; sorgfaltsgemäße Bestimmung anwaltlicher Wiedervorlagefrist von vier Wochen

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er sich die Akte einer 10 Tage vor Fristablauf zur Post gegebenen Kündigungsschutzklage nach vier Wochen wieder vorlegen läßt.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.11.2008 - 56 Ca 12576/08 - abgeändert.

Die Klage wird nachträglich zugelassen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 17 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u.a. um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 15.12.2006 (Bl. 10/ 11 d. A.) vorgesehenen Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2008 und in diesem Zusammenhang zunächst um die nachträgliche Zulassung der am 28.07.2008 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und am 04.08.2008 zugestellten Klage.