LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2005
10 Ta 278/04
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1199/04

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Verhinderung durch Krankenhausaufenthalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 278/04

DRsp Nr. 2005/6841

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Verhinderung durch Krankenhausaufenthalt

Auch bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus besteht kein durchschlagender Grund, den Patienten von der Anforderung freizustellen, sich nötigenfalls telefonisch beraten zu lassen, solange Krankheitsverlauf oder Behandlungsmethode nicht entgegenstehen; die nachträgliche Zulassung kommt nur dann in Betracht, wenn die klinische Behandlung während des Laufs der Klagefrist Außenkontakte ausschließt oder so erschwert, dass die Wahrnehmung der gegebenen Kontaktmöglichkeiten unzumutbar ist.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 17.02.2003 als Schwesternhelferin beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.05.2004, welches der Klägerin am 27.05.2004 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2004. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 05.07.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.