LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.01.2005
10 Ta 258/04
Normen:
KSchG § 4 § 5 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 569 Abs. 1 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 § 9 Abs. 5 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 5 Ca 329/04 - 21.09.2004,

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei ausreichender Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 258/04

DRsp Nr. 2005/6840

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei ausreichender Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

1. Bei der Auslegung der Vorschriften über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage dürfen die Anforderungen an die Sorgfalt eines Prozessbevollmächtigten nicht überspannt werden; die Erteilung spezieller Anweisungen für jede auch nur denkbare, jedoch kaum vorhersehbare Konstellation kann von einem Prozessbevollmächtigten vernünftigerweise nicht verlangt werden.2. Besteht im Büro der Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung, dass die im Postausgangsfach liegenden Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden, ist damit dem Erfordernis einer ausreichenden Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen genügt; einer speziellen Anweisung, dass die im Ausgangsfach lagernde Post auch im Fall eines Defekts der Frankiermaschine auf jeden Fall noch am selben Tag zu versenden ist, bedarf es nicht.

Normenkette:

KSchG § 4 § 5 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 569 Abs. 1 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 § 9 Abs. 5 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.