Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht ist vorliegend nach Maßgabe der §§ 4, 5 KSchG zu Recht erfolgt.
Der Kläger war aufgrund einer von ihm nachgewiesenen Erkrankung ohne sein Verschulden gehindert, die gesetzliche Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten. Er hat dies ohne zeitliche Verzögerung nach Beendigung des Hindernisses fristgemäß nachgeholt, so dass seinem Antrag zu entsprechen war. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Arbeitsgerichts; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 29 - 32 d. A.) Bezug genommen.
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