LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.04.2007
5 Ta 22/07
Normen:
KSchG § 4 ; KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1818/06

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 22/07

DRsp Nr. 2007/17984

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Normenkette:

KSchG § 4 ; KSchG § 5 ;

Gründe:

Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht ist vorliegend nach Maßgabe der §§ 4, 5 KSchG zu Recht erfolgt.

Der Kläger war aufgrund einer von ihm nachgewiesenen Erkrankung ohne sein Verschulden gehindert, die gesetzliche Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten. Er hat dies ohne zeitliche Verzögerung nach Beendigung des Hindernisses fristgemäß nachgeholt, so dass seinem Antrag zu entsprechen war. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Arbeitsgerichts; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 29 - 32 d. A.) Bezug genommen.