I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer fristgerechten Kündigung der Beklagten.
Der Kläger hat gegen die ihm am 31.03.2003 zugegangene ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erst am 06.05.2003 eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Dessau anhängig gemacht und zugleich "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hinsichtlich der Versäumung der Frist des § 4 KSchG beantragt.
Der verspäteten Einreichung der Kündigungsschutzklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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