I.
Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer von dem Kläger verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.
Der 52-jährige Kläger war seit dem 01.06.2006 als Fernmeldeinstallateur bei der Beklagten zu einem Monatsgehalt von EUR 3.000,00 beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.05.2007 - dem Kläger am gleichen Tag zugegangen - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zum 30.06.2007.
Am 03.07.2007 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erhoben.
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