LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.09.2009
10 Ta 199/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1575/07

Nachträgliche Ratenzahlungsanordnung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 199/09

DRsp Nr. 2009/26405

Nachträgliche Ratenzahlungsanordnung bei der Prozesskostenhilfe

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; hat die Partei trotz wiederholter Aufforderung der Rechtspflegerin und auch im Beschwerdeverfahren fehlende Angaben und Nachweise, die eine Veränderung der Einkommensverhältnisses zu seinen Ungunsten belegen, nicht nachgereicht, verbleibt es bei der festgesetzten Ratenzahlungsverpflichtung.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Mai 2009, Az.: 8 Ca 1575/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 24.08.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines früheren Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 873,46 Rechtsanwaltskosten und € 4,62 Gerichtskosten an.