I.
Die Parteien streiten darum, ob die von der Klagepartei eingereichte Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist.
Mit Schreiben vom 11.04.2006 kündigte die Beklagte das am 11.03.2006 begründete Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung.
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