I.
Die Klägerin war seit 01.04.1989 bei der Beklagten als Teamleiterin gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt EUR 1.645,33 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 17,5 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.03.2002, der Klägerin zugegangen am 26.03.2002, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2002 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Die Klägerin hat der angebotenen Änderung unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei.
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