LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.02.2007
4 Ta 8/07
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8366/06

Nachträgliche Klagezulassung bei unverschuldeter Fristversäumung - Voraussetzungen der Fax-Ausgangskontrolle durch Rechtsanwalt

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 8/07

DRsp Nr. 2007/14499

Nachträgliche Klagezulassung bei unverschuldeter Fristversäumung - Voraussetzungen der Fax-Ausgangskontrolle durch Rechtsanwalt

»Die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst dann, wenn feststeht, dass der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist im elektronischen Fristenkalender erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage vom 17.10.2006.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, die ca. 25 Mitarbeiter beschäftigt, seit 01.02.1985 als Maschinenbauingenieur bzw. Konstrukteur zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.050,00 EUR beschäftigt. Er hat seit 01.11.2004 die kommissarische Leitung des Bereiches Werkzeugbau und Konstruktion im Unternehmen der Beklagten inne.