BAG - Urteil vom 14.09.2016
4 AZR 456/14
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 17 Nr. 4
NZA-RR 2017, 202
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 984/12
ArbG Bonn, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1032/12

Nachträgliche Klageänderung in der Revisionsinstanz als prozessrechtliche AusnahmeAbgrenzung eines aliud von einem in der Klageforderung enthaltenen minusVoraussetzungen der Besitzstandswahrung im TVöD für den Bewährungsaufstieg

BAG, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 456/14

DRsp Nr. 2017/970

Nachträgliche Klageänderung in der Revisionsinstanz als prozessrechtliche Ausnahme Abgrenzung eines "aliud" von einem in der Klageforderung enthaltenen "minus" Voraussetzungen der Besitzstandswahrung im TVöD für den Bewährungsaufstieg

Orientierungssätze: 1. § 559 ZPO steht einer lediglich verfahrensrechtlichen Anpassung des Klageantrags an eine nach Beendigung der Berufungsinstanz geänderte tarifliche Regelung nicht entgegen. 2. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein "Weniger" in ihm enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Eingruppierungsklagen, die sich auf eine bestimmte Entgeltgruppe stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um etwas anderes, dh. ein "aliud", handelt. Dann bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung und eines entsprechenden Klageantrags.