LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2023
6 TaBV 1/23
Normen:
ArbSchG § 3 Abs. 1; ArbSchG § 5; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 16/22ArbG

Nachträgliche Genehmigung der Einleitung eines BeschlussverfahrensBestimmtheitsgrundsatz im BeschlussverfahrenOffensichtliche Unzuständigkeit der EinigungsstelleMitbestimmung des Betriebsrats bei abstrakt-generellen Grundsätzen der LohnfindungMitbestimmung des Betriebsrats bei leistungsbezogenen Entgelten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 6 TaBV 1/23

DRsp Nr. 2023/8231

Nachträgliche Genehmigung der Einleitung eines Beschlussverfahrens Bestimmtheitsgrundsatz im Beschlussverfahren Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Mitbestimmung des Betriebsrats bei abstrakt-generellen Grundsätzen der Lohnfindung Mitbestimmung des Betriebsrats bei leistungsbezogenen Entgelten

1. Die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat bedarf eines Beschlusses des Betriebsrats. Ist dieser unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen. Der Betriebsrat kann eine bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens durch nachträgliche - bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung mögliche - Beschlussfassung genehmigen. 2. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist.