BAG - Urteil vom 24.01.1996
7 AZR 496/95
Normen:
BGB § 620 ; HPersÜGHPersÜG Berlin § 4;
Fundstellen:
BB 1996, 2042
DB 1996, 1779
DRsp VI(602)122a-b
MDR 1996, 1158
NJ 1996, 664
NJW 1996, 3226
NZA 1996, 1089
RAnB 1996, 352 (Ls)
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 28477/94
LAG Berlin, vom 12.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 17/95

Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

BAG, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 496/95

DRsp Nr. 1996/28734

Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

»1. Auch die nachträgliche Befristung eines bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf eines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen gegeben hat, daß er zu einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bereit ist. 2. In einem solchen Falle liegt der sachliche Befristungsgrund des Vergleichs nur vor, wenn zwischen den Parteien bereits ein offener Streit über den rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht, der durch die Vereinbarung der Befristung beigelegt wird.«

Normenkette:

BGB § 620 ; HPersÜGHPersÜG Berlin § 4;

Tatbestand: