LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.06.1995
2 Sa 571/92
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung bei unterlassener Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 571/92

DRsp Nr. 2002/15813

Nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung bei unterlassener Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

»Ist eine Partei, die trotz Fristsetzung durch das Gericht die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO unterlassen hat, die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO entzogen worden, so kann sie diese Erklärung im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nachholen, auch wenn die frühere Unterlassung auf grober Nachlässigkeit beruhte.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Rechtspfleger des Landesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 30.03.1995 die der Klägerin mit Beschluss vom 30.12.1992 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil die Klägerin trotz Verlangens des Gerichts keine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgegeben hat.

Gegen diesen ihr am 01.04.1995 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.04.1995 der am 10.04.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Erinnerung eingelegt und mit einem am 04.05.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nebst Anlagen vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG zulässige und in der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG i.V.m. § 70 Satz 1 ArbGG) eingelegte Erinnerung hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.