I.
Der Rechtspfleger des Landesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 30.03.1995 die der Klägerin mit Beschluss vom 30.12.1992 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil die Klägerin trotz Verlangens des Gerichts keine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgegeben hat.
Gegen diesen ihr am 01.04.1995 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.04.1995 der am 10.04.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Erinnerung eingelegt und mit einem am 04.05.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nebst Anlagen vorgelegt.
II.
Die gemäß §
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