LAG Köln - Beschluss vom 09.10.2015
12 Ta 319/15
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1802/14

Nachträgliche Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Anzeige einer Änderung der Anschrift

LAG Köln, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 319/15

DRsp Nr. 2016/1713

Nachträgliche Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Anzeige einer Änderung der Anschrift

1. Die Pflicht zur Angabe der neuen Anschrift im Nachprüfungsverfahren hat nach dem Willen des Gesetzgebers "ergänzenden" Charakter.2. Wenn die neue Anschrift unschwer ermittelt werden kann, etwa weil sich der Kläger ordnungsgemäß amtlich umgemeldet hat, und es für das Gericht leicht ist, seine neue Anschrift aus zugänglichen Registern zu ermitteln, scheidet nach dem Sinn und Zweck eine Aufhebung mangels echter Erheblichkeit aus.3. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO genügt die nicht unverzügliche Mitteilung der geänderten Anschrift nicht, um die Bewilligung aufzuheben. Die Merkmale absichtlich oder grob nachlässig bei der falschen Angabe beziehen sich auch auf die zweite Regelungsalternative der fehlenden Anzeige.