LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2010
16 Sa 1032/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; TzBfG § 16 S. 1;
Fundstellen:
LAGE § 14 TzBfG Nr. 53
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 381/08

Nachträglich befristetes Arbeitsverhältnis in Saisonbetrieb

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1032/09

DRsp Nr. 2010/6300

Nachträglich befristetes Arbeitsverhältnis in Saisonbetrieb

1. Bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden (BAG 16.4.2008 - 7 AZR 1048/06). 2. Bei einem Sportler-Camp am ..., das von März bis November für Gäste geöffnet ist, handelt es sich um einen Saisonbetrieb. Die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG scheitert nicht daran, dass eine alternative Vertragsgestaltung denkbar ist, nämlich die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, das während der Winterzeit ruht (vgl. BAG 11.2.2004 - 7 AZR 362/03).

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 05. Februar 2009 - 3 Ca 381/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; TzBfG § 16 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und einer ordentlichen Kündigung.

Der Beklagte ist die A und betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins u. a. das Sport-, Natur- und Erlebniscamp am B. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.