ArbG Freiburg, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 213/02
Nachteilsausgleich und Sozialplanansprüche bei Insolvenz nach Betriebsübergang - Widerruf einer Direktversicherung zur Altersvorsorge durch Insolvenzverwalter
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 106/03
DRsp Nr. 2004/19034
Nachteilsausgleich und Sozialplanansprüche bei Insolvenz nach Betriebsübergang - Widerruf einer Direktversicherung zur Altersvorsorge durch Insolvenzverwalter
1. Geht der Betrieb als Ganzes auf einen Erwerber über, liegt keine Betriebsänderung vor; der neue Arbeitgeber übernimmt den Betrieb in der Lage, in der er sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs befand.2. Ob die in § 123InsO zur Berichtigung von Sozialplanforderungen genannten Obergrenzen überschritten werden, lässt sich nur feststellen, wenn feststeht, wie viele Arbeitnehmer von einer Entlassung betroffen sind, also ihren Arbeitsplatz infolge der Betriebsänderung tatsächlich verlieren.3. Kann der Versicherungsvertrag noch widerrufen werden, was unabhängig von der Frage der Unverfallbarkeit möglich sein kann, ist der Arbeitgeber und in seiner Folge auch der Insolvenzverwalter berechtigt und in der Lage und als Insolvenzverwalter gegebenenfalls sogar verpflichtet, den Widerruf zu erklären und die Versicherung an sich zu ziehen.