LSG Bayern - Urteil vom 28.01.2010
L 15 SB 5/03
Normen:
EStG § 33b Abs. 6 S. 2; EStG § 33b Abs. 6 S. 3; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 194/00

Nachteilsausgleich H im Schwerbehindertenrecht für einen an Mukoviszidose erkrankten jungen Menschen

LSG Bayern, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen L 15 SB 5/03

DRsp Nr. 2010/4558

Nachteilsausgleich H im Schwerbehindertenrecht für einen an Mukoviszidose erkrankten jungen Menschen

Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz sind bei der Beurteilung der Hilflosigkeit von Kindern und Jugendlichen Besonderheiten zu beachten. Bei der Mukoviszidose ist bei Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen (z.B. ständige Überwachung hinsichtlich Bronchialdrainagen und Inhalationen, Anleitung zur und Überwachung der Nahrungsaufnahme, psychische Führung) im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdB von wenigstens 50 bedingt. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht. Über die Vollendung des 16./18. Lebensjahres hinaus müssen für das Merkzeichen H die für Erwachsene geltenden Kriterien der Hilflosigkeit erfüllt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 3/10 zu erstatten.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6 S. 2; EStG § 33b Abs. 6 S. 3; § Abs. ;