BAG - Urteil vom 24.01.2001
10 AZR 106/00
Normen:
Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997 § 4 a und b ;
Fundstellen:
NZA 2002, 112
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 395/99
LAG Düsseldorf, vom 10.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1491/99

Nachtarbeitszuschlag; Großhandel; mehrschichtiger Betrieb

BAG, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 106/00

DRsp Nr. 2002/14414

Nachtarbeitszuschlag; Großhandel; mehrschichtiger Betrieb

»Der Nachtarbeitszuschlag in mehrschichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen im Großund Außenhandel in Nordrhein-Westfalen beträgt nur 15 % und nicht 50 %.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997 § 4 a und b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Zuschlag in Höhe von 50 % für Nachtarbeit nach § 4 Nr. 4 a Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Groß- und Einzelhändler beliefert, als Lagerarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997 (MTV) Anwendung. § 4 des MTV lautet u.a.:

"1. Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind aber im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig und können bei dringenden betrieblichen Erfordernissen bis zu einer Gesamtarbeitszeit von höchstens 10 Stunden täglich angeordnet oder vereinbart werden. ...

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