Die Parteien streiten über einen Zuschlag in Höhe von 50 % für Nachtarbeit nach § 4 Nr. 4 a Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die Groß- und Einzelhändler beliefert, als Lagerarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997 (
"1. Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind aber im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig und können bei dringenden betrieblichen Erfordernissen bis zu einer Gesamtarbeitszeit von höchstens 10 Stunden täglich angeordnet oder vereinbart werden. ...
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