Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2009 -
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Zusatzurlaub bzw. Freizeitausgleich für Nachtarbeit während des Bereitschaftsdienstes.
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