LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2011
6 Sa 443/11
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; ETV Wach- und Sicherheitsgewerbe § 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 2 Ca 1196/10 - 20.01.2011,

Nacht- und Sonntagszuschläge im Wach- und Sicherheitsgewerbe; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei tariflichem Hinweis auf gesetzliches Günstigkeitsprinzip

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 443/11

DRsp Nr. 2011/21664

Nacht- und Sonntagszuschläge im Wach- und Sicherheitsgewerbe; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei tariflichem Hinweis auf gesetzliches Günstigkeitsprinzip

Der Sachzusammenhang zwischen Stundenlohn und Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird durch eine Darstellung des Günstigkeitsprinzips im Tarifvertrag, in der "konkrete Geldbeträge" beispielhaft neben "sonstige günstigere Arbeitsbedingungen" genannt werden, nicht aufgehoben.

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des ArbG Frankfurt (Oder) vom 20.01.2011 - 2 Ca 1196/10 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Beklagte zur Zahlung von 103,96 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3; ETV Wach- und Sicherheitsgewerbe § 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger steht aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 6. Juni 2006 (Abl. Bl. 11 d.A.) als Wach- und Werkschutzkraft in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er wird zur Bewachung von Objekten in Berlin eingesetzt. Der Stundenlohn des Klägers belief sich gemäß Nr. 3 des Arbeitsvertrags auf 4,74 € brutto. Unter Nr. 19 waren ein Nachtzuschlag von 7 %, ein Sonntagszuschlag von 35 % und ein Feiertagszuschlag von 75 % vereinbart.