1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.06.2011 -
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Mainz.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 16.06.2011 für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger ab dem 01.07.2011 monatliche Teilbeträge von 135,- Euro zu zahlen hat.
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