LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.09.2009
1 Ta 196/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2153/07

Nachreichung fehlender Angaben und Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 196/09

DRsp Nr. 2009/25340

Nachreichung fehlender Angaben und Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung

Im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden; § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht insoweit keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vor.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.08.2009 - 1 Ca 2153/07 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.09.2009 monatliche Raten in Höhe von 95,- € zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger in dem von ihm betriebenen Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.